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§ 12 HdlDlStatG — Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 04.03.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 – Krankenhäuser – bereits auf Grund der Erhebung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben. Stattdessen sind die bereits im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen. Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.