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§ 5 HandwFWFortbPrV — Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:

1.
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern,
2.
Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,
3.
Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,
4.
Personalwesen gestalten und Personal führen und
5.
Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren.