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§ 6 HWNAVO (Sachsen) — Pflichten der Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a haben

1. durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, organisatorische Regelungen und Organisationsmittel sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst durchgeführt werden kann und bei Erreichen der Richtwasserstände der Alarmstufen die erforderlichen Handlungen vorgenommen werden können,

2. sich ab Erhalt der ersten Hochwassernachricht laufend über die weitere Entwicklung der Hochwassergefahr, insbesondere unter Nutzung der Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2, zu informieren,

3. für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevante Änderungen von Kontaktdaten unverzüglich in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums einzutragen,

4. andere Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, bei technischen Ausfällen die Hochwassernachrichten auf andere geeignete Weise, bei Gefahr im Verzug erforderlichenfalls durch Boten, zu übermitteln oder abzufragen und

5. an Meldeübungen des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes teilzunehmen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Behörden des Bundes und die Behörden anderer Länder.