(1) Bleibe-Leistungsbezüge können nur gewährt werden, wenn der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers nachgewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge sind innerhalb des in § 6 bestimmten Rahmens nur dann in dem erforderlichen Maße anzubieten, wenn der Verbleib an der Hochschule für Finanzen unerlässlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn das Aufgabengebiet eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zulässt oder keine Aussicht besteht, geeignete Nachfolger spätestens drei Monate nach dem voraussichtlichen Ausscheiden zu finden.
(2) Bleibe-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren.