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§ 1 HKEntschG — Grundsatz

Heimkehrerentschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.