nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 HIVHG — Stiftungszweck

HIV-Hilfegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen.