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§ 2 HHGSchäV — Gesundheitliche Schädigungen

Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 14.05.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:

1.
depressive Störungen,
2.
angst- oder furchtbezogene Störungen,
3.
somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie
4.
posttraumatische Belastungsstörungen.