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§ 25b HHG — Sonstige Vorschriften

Häftlingshilfegesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und § 18 unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.