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§ 342g HGB — Einzubeziehende Unternehmen

Handelsgesetzbuch

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.