(1) Besteht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung eines Integritätsverstoßes die konkrete Gefahr, dass ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert wird, so können Maßnahmen nach § 87 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unabhängig von der Durchführung eines Integritätsverfahrens und dem Nachweis der Begehung eines Integritätsverstoßes angeordnet werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Person zu richten, welche die Gefahr verursacht.
(3) Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 ist die dienstvorgesetzte Stelle. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Dekanin oder den Dekan, auch im Falle des Bestehens eines Dekanats, übertragen.