(1) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen ist als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; für diese Körperschaft gilt § 103. Das Promotionskolleg gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht. Das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 103 Absatz 2. Mittel des Landes werden dem Promotionskolleg in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen.
(2) Das Ministerium kann dem Promotionskolleg oder einzelnen seiner Fachbereiche auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend des § 67 gewährleistet ist. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 dienen.
(3) Im Falle der Verleihung des Promotionsrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 gilt § 67 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 3 bis 5, Absatz 4, 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 für das Promotionskolleg entsprechend. Die Verwaltungsvereinbarung regelt, an welcher Hochschule für angewandte Wissenschaften Zugangsberechtigte nach § 67 Absatz 4 als Doktorandinnen oder Doktoranden eingeschrieben werden. Die Promotionsordnung wird von dem in der Verwaltungsvereinbarung bestimmten Organ des Promotionskollegs erlassen. Soweit ein Studiengang nach § 67 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet wird, wird dieser Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder nach Maßgabe des § 102 Absatz 1 als gemeinsamer Studiengang mehrerer Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt; die Verwaltungsvereinbarung kann zu dieser Durchführung das Nähere regeln.
(4) Das Promotionskolleg wirkt mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken mit dem Promotionskolleg zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 115.