(1) Die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung wird durch eine förmliche Rückübertragung beendet, die von den Vertretungsberechtigten der Hochschule in Textform bei dem zuständigen Ministerium beantragt werden kann und anschließend vertragsrechtlich nachvollzogen werden muss.
(2) Über den Antrag der Hochschule entscheidet das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. In der Genehmigung muss der konkrete Beendigungszeitpunkt genannt sein; diesen legen die in Satz 1 genannten Ministerien unter Berücksichtigung der Interessen von Land, Hochschule und Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW fest. Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist durch das zuständige Ministerium über die Beendigungsentscheidung und den Beendigungszeitpunkt rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Sind in der Genehmigung der Übertragung der Eigentümerverantwortung und Bauherreneigenschaft oder dem Überlassungsvertrag nach § 9 Absatz 1 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückübertragung oder die Beendigung des Vertrags bestimmt worden, kann bei deren Nichterfüllung die Genehmigung der Rückübertragung aus diesen Gründen verweigert werden.
(4) Hat die Hochschule eine Maßnahme nach § 9 in erheblichem Umfang mit nicht aus dem Landeshaushalt stammenden Mitteln durchgeführt, so ist ihr bei einem Verkauf der Liegenschaft durch denjenigen, der den Verkaufserlös beanspruchen kann, für diese Maßnahme insoweit ein Wertersatz zu leisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Hochschule alternativ bei einer Rückübertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf das Land oder den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW gegen den Übertragungsempfänger einen entsprechenden Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Die Prüfung des Anspruchs obliegt dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Der Anspruch nach Satz 2 kann nur geltend gemacht werden, wenn die Hochschule dies dem Grunde nach bereits bei Beantragung der Rückübertragung anzeigt. Die Genehmigung der Rückübertragung kann aufgrund der Geltendmachung des Anspruchs aus Satz 2 abgelehnt werden.
(5) Hat eine Hochschule entgegen ihres bei Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung abgegebenen Zeitplans nicht innerhalb von drei Jahren nach der Übertragung mit der planerischen Umsetzung des Vorhabens begonnen oder hat die Ausführung fünf Jahre nach der Übertragung noch nicht begonnen, so kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für die Zukunft widerrufen. Hochschule und Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW sind zuvor anzuhören.