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§ 8 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilnehmer des Verfahrens sind die Miteigentümer der zu teilenden Grundstücke und im Falle der Dienstbarkeitsablösung die Dienstbarkeitsberechtigten und die Eigentümer der belasteten Grundstücke.

(2) Die Teilnehmer bilden keine Teilnehmergemeinschaft nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes.

(3) Die Teilnehmer wählen zur Wahrnehmung ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten gemeinschaftliche Bevollmächtigte. Beträgt die Zahl der Teilnehmer weniger als acht, so ist nur ein gemeinschaftlicher Bevollmächtigter zu wählen. Im übrigen gelten § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 4 und § 24 des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß.

(4) In gemeinschaftlichen Angelegenheiten ist jeder der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten befugt, die Teilnehmer Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zum Abschluß von Verträgen, durch welche die Gemeinschaft der Teilnehmer nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, ist die Zustimmung der Auseinandersetzungsbehörde erforderlich. Sie kann einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zum Abschluß von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermächtigen, jedoch nicht zur Aufnahme von Darlehen. Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Auseinandersetzungsbehörde geleistet werden, soweit diese nichts anderes anordnet.

(5) Im Rechtsverkehr brauchen die Teilnehmer nicht einzeln angegeben zu werden. Es genügt die Bezeichnung ,,Gemeinschaft der Teilnehmer" unter Angabe des Auseinandersetzungsverfahrens, wenn die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß der gemeinschaftliche Bevollmächtigte vertretungsberechtigt ist; bei Verträgen darf die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die Auseinandersetzungsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat oder wenn der Vertrag nicht zustimmungsbedürftig ist. Beabsichtigt jemand, die Gemeinschaft der Teilnehmer zu verklagen, so kann er von der Auseinandersetzungsbehörde verlangen, daß ihm Namen und Anschriften der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bekanntgegeben werden und daß ihre Vertretungsbefugnis bescheinigt wird.

(6) Kommt die Wahl der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten nicht zustande, so bestellt die Auseinandersetzungsbehörde einen Beauftragten, der die Aufgaben der gemeinschaftlichen Bevollmächtigten wahrnimmt. Das gleiche gilt, wenn keine gemeinschaftlichen Bevollmächtigten mehr vorhanden sind oder diese sich weigern, die zur vorschriftsmäßigen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Handlungen vorzunehmen; mit der Bestellung des Beauftragten erlöschen die Rechte und Pflichten der bisherigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten.