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§ 7 GräbG-AGBbg (Brandenburg) — Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für die Angelegenheiten der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung näher regeln:

die Feststellung von Gräbern und ihren Nachweis in Listen nach § 5 Absatz 1 des Gräbergesetzes,

die Standards der Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern nach § 5 Absatz 3 des Gräbergesetzes.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 können abweichend von § 5 Absatz 1 bestimmen, dass eine andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle die Gräberlisten in eigener Zuständigkeit oder im Auftrag des Landes elektronisch führt. In diesem Fall sind die für die Feststellung der Gräber zuständigen Behörden verpflichtet, die zum Nachweis der Gräber erforderlichen Angaben der listenführenden Stelle mitzuteilen.