(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Tier entgegen dem Verbot des § 2 Absatz 1 hält, ohne hierzu nach § 2 Absatz 3 berechtigt zu sein,
2. ein Tier entgegen § 3 Absatz 1 an eine Person oder Stelle zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen abgibt, die nicht die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt,
3. ein Tier entgegen § 3 Absatz 2 aussetzt oder
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 weitere Tiere anschafft.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass das Tier, auf das sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.