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§ 57a Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung zu Amtszeiten, Entsendung und Hörfunkprogrammen

WDR

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Mitgliedschaften im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat, die bis zu den Neukonstituierungen des Rundfunkrats am 2. Dezember 2016 und des Verwaltungsrats am 16. Dezember 2019 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 13a Absatz 2 als eine Amtsperiode.

(2) Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Rundfunkrates ist § 15 Abs. 3 Nr. 26 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Bis zum 31. Dezember 2026 ist § 3 Absatz 3 bis 7 in der Fassung dieses Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82) anzuwenden.