(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsverbände oder Verwaltungsgemeinschaften zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Verbandssatzung oder Gemeinschaftsvereinbarung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung des Verwaltungsverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung oder Gemeinschaftsvereinbarung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 SächsKomZG gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einem Verwaltungsverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft anzuschließen haben.