1.frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist,
2.frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
3.Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,
4.Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.