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§ 20 GebGBbg (Brandenburg) — Ermäßigung und Befreiung

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners

aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,

bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder

eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.