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§ 12 GebGBbg (Brandenburg) — Schuldner der Gebühren und Auslagen

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schuldner der Gebühren und der Auslagen ist derjenige, der

die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

diese durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nutzt.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.