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§ 3 GasPrAnpV — Erhebung der Gasbeschaffungsumlage

Gaspreisanpassungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.08.2022 bis 05.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, ab dem 1. Oktober 2022 die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehen, auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, als Gasbeschaffungsumlage umzulegen.

(2) Die Gasbeschaffungsumlage wird auf die täglich aus einem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Gasmengen für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung und für Entnahmestellen mit Standardlastprofilen nach § 24 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung erhoben.