Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 802k Abs. 1 und § 882h Abs. 1 ZPO werden dem Amtsgericht Hof übertragen.
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Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 802k Abs. 1 und § 882h Abs. 1 ZPO werden dem Amtsgericht Hof übertragen.