nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 GWKHV — Gegenstand dieser Verordnung

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.05.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Gegenstand dieser Verordnung sind

1.
die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Gas nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte nach § 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes und
3.
die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes auf das Umweltbundesamt.