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Art 3 GVVG (Bayern) — Kommunale Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen BayRS 2120-1-U/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gemeinden sind die Aufgaben der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt. Auf Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar.

(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wahrnimmt, findet Art. 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung.