(1) Der Gerichtsvollzieher hat sich bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten davon zu überzeugen, dass dieser in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Ein ordnungsgemäßer Zustand liegt insbesondere nicht vor, wenn Anzeichen bestehen, dass dieser nicht regelmäßig geleert wird. In diesem Fall ist das Schriftstück durch Niederlegung zuzustellen.
(2) Ein Postfach ist eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift der Person, der zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 24) den Grund, aus dem die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einzulegen war, sowie den Zeitpunkt. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten einer Gemeinschaftseinrichtung ist unzulässig.