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§ 120b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.06.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.