(1) Die Entscheidung über die Eignung für die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Beurteilungen gemäß § 11 Absatz 7 und gegebenenfalls § 10 Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden, bevor sie gegebenenfalls mit Gegenäußerung zu den Personalakten genommen wird.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht zur Einführungszeit zugelassen werden, aber zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt haben, übernehmen eine ihrer früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit. Im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über den Verbleib im Justizdienst.
(3) Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen.
Abschnitt 3
Einführungszeit