(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 29 und Artikel 100 Absatz 2 sind mit der unmittelbaren Klage beim Gerichtshof anfechtbar.
(2) Die Bestimmungen von Artikel 73 gelten entsprechend.
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(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 29 und Artikel 100 Absatz 2 sind mit der unmittelbaren Klage beim Gerichtshof anfechtbar.
(2) Die Bestimmungen von Artikel 73 gelten entsprechend.