(1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten.
(2) Eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach ►M5 ————— ◄ Artikel 29, Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a), b), d) und e), Artikel 43, Artikel 47, Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 112 befugt ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind nicht verbindlich im Sinne von Artikel 189 des Vertrags.