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§ 36 GKGBbg (Brandenburg) — Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend.

Teil 5

Die gemeinsame kommunale Anstalt