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§ 2 GKDZ-StV (Brandenburg) — Trägerschaft, Finanzierung und Wirtschaftsführung

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Träger der Anstalt sind die vertragsschließenden Länder (Trägerländer). Diese sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt.

(2) Die Anstalt erhält im ersten und im zweiten Geschäftsjahr von den Trägerländern folgende Finanzierungsbeiträge als Anschubfinanzierung:

a.

Im ersten Geschäftsjahr, nach Inkrafttreten des Staatsvertrages:

vom Land Berlin: 1.534.231 €

vom Land Brandenburg: 936.830 €

vom Freistaat Sachsen: 1.550.986 €

vom Land Sachsen-Anhalt: 868.958 €

vom Freistaat Thüringen: 835.704 €

b.

Im zweiten Geschäftsjahr:

vom Land Berlin: 2.640.691 €

vom Land Brandenburg: 1.612.456 €

vom Freistaat Sachsen: 2.669.529 €

vom Land Sachsen-Anhalt: 1.495.635 €

vom Freistaat Thüringen: 1.438.399 €

(3) Die Trägerländer stellen jährlich ab dem dritten Geschäftsjahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.

(4) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Die Anstalt erzielt keine Gewinne. Sie arbeitet kostendeckend. Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.

(5) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt. Dieses kann nach der Evaluierung gemäß § 19 auch vorsehen, dass die Anstalt Aufwandsabrechnungen für die Erfüllung von Aufgaben einführt.