(1) Der auf die Gemeinden des Freistaates Sachsen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird auf diese nach den in der Anlage 1 enthaltenen Schlüsselzahlen aufgeteilt. Wegen der rückwirkend zum 1. Januar 2024 erfolgten Änderung von § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes überzahlte Beträge können zurückgefordert werden.
(2) In Fällen kommunaler Neugliederung gilt bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen, dass
1. bei Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden für die neue Gemeinde die Summe der Schlüsselzahlen der bisherigen Gemeinden maßgebend ist,
2. bei Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl im Verhältnis der auf die Teile entfallenden Einwohnerzahlen auf die Rechtsnachfolger aufgeteilt wird.
Maßgebend ist im Fall von Satz 1 Nummer 2 die vorläufige Einwohnerzahl, die vom Statistischen Landesamt zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres festgestellt wird.