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§ 6 GBSchV (Brandenburg) — Standort der Schule

Gesundheitsberufeschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Schule für Gesundheitsberufe ist eine Ausbildungsstätte oder juristische Person gemäß § 35 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes, der die staatliche Anerkennung für einen der in § 1 genannten Gesundheitsberufe erteilt wurde. Sie soll nur an einem einzigen Standort betrieben werden.

(2) Ein Schulzentrum ist eine Ausbildungsstätte oder juristische Person gemäß § 35 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes, der die staatliche Anerkennung für mindestens zwei Schulen der in § 1 genannten Gesundheitsberufe erteilt wurde.

Einzelnorm