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§ 6 GAPKondG — Umwandlung von Dauergrünland ohne Genehmigungsvorbehalt

GAP-Konditionalitäten-Gesetz

Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 5 kann Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung umgewandelt werden. Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.