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§ 12 GAPInVeKoSG — Aufrechnung

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, gegenüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden.