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§ 4 GAPAusnV 2 — Ergänzende Angaben im Sammelantrag

Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung

Stand: 23.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern ein Betriebsinhaber im Sammelantrag für das Jahr 2024 Flächen nach § 2 Satz 1 zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.