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§ 36 GAD — Übergangsregelung

Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.