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§ 1 FzMechAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Ausbildungsberuf des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.