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§ 2 FundV (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Entgegennahme der Fundsache und des Erlöses einer Fundsache, die der Finder öffentlich hat versteigern lassen (§ 967 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist jede Gemeinde. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sind auch die dort bezeichneten Stellen für die Entgegennahme zuständig.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2