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§ 12 FremdSprKFPrV — Deutsch als Fremdsprache

Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 27.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für zu prüfende Personen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, tritt Deutsch als Fremdsprache an die Stelle der bei der Anmeldung zur Prüfung nach § 2 Absatz 4 anzugebenden Fremdsprache.