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Art 30 FoRG (Bayern)

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. In dieses Amt kann nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. das 30. Lebensjahr vollendet hat,

3. nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und

4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1