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Art 11 FoRG (Bayern) — Massivbauentschädigung

Gesetz über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt der Berechtigte Objekte oder Teile von ihnen, die nach Bedarf angeforstet sind, ohne Rechtsverzicht freiwillig aus massiven Baustoffen von bewährter Qualität in technisch einwandfreier Weise her, so hat der Verpflichtete für das dadurch eingesparte Rechtholz eine Geldentschädigung (Massivbauentschädigung) zu gewähren. Der Anspruch ist vor dem Ersatz des Holzbaus durch den Massivbau geltend zu machen. Die Massivbauentschädigung wird nach Vollendung des Massivbaus ausbezahlt. Sie ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Unter Ausscheidung der Bauteile nach Absatz 4 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für den Neubau des angeforsteten und nunmehr massiv zu errichtenden Objekts zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnützung festzustellen. Der Grad der Abnützung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden.

(3) Auf der Grundlage des Holzvoranschlags wird der um die unständigen Gegenreichnisse und die nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzende Wert der Neubauholzmasse und daraus unter Anwendung der im Absatz 4 angeführten Vervielfachungssätze der Jetztwert der eingesparten Holzbezüge ermittelt. Diesem Jetztwert wird der ebenfalls um die anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse gekürzte Wert derjenigen Holzmasse des massiv zu errichtenden Objekts zugerechnet, die als abgenutzt festgestellt ist. Die Summe dieser beiden Werte ergibt die Entschädigung. Für die Wertermittlung sind die jeweiligen örtlichen Marktpreise maßgebend.

(4) Der Errechnung des Jetztwerts der eingesparten Holzbezüge sind folgende Vervielfachungssätze zugrundezulegen:

Nr.

Bezeichnung des angeforsteten Objekts oder Teils des angeforsteten Objekts

Vervielfachungssatz

Wohn-, Betriebs- und Stallgebäude

1

Legschindeldach samt Dach- und Schwerlatten. . . . . . .

0,7

2

Scharschindeldach. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,4

3

Bretterdach. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

4

Dachrinnen, Windläden. . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

5

Bretter- und Scharschindelmäntel. . . . . . . . . . . . . .

0,2

6

Altanen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,2

7

Fußböden samt Bodenlager in Erdgeschossen der Wohn- und Betriebsgebäude. . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,5

8

Tennböden mit Bodenlagern. . . . . . . . . . . . . . . . .

0,2

9

Gräd, Tennauffahrtsbrücken . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

10

Alle übrigen Konstruktionen in Wohn- und Betriebsgebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,0

11

Stall-Außenwände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,4

12

Stallbrücken, Odelrinnen. . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,6

13

Übrige Stallinnenteile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

Übrige Bauten und Anlagen

14

Bretteraborte, Kalkgruben, Jauchegruben, Misthaufenumplankungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

15

Brückenbelage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2,0

16

Übrige Brückenteile, Durchlässe . . . . . . . . . . . . . .

0,5

17

Brunnrohre, Brunnsäulen. . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,5

18

Brunnstuben, Brunntröge, Abwasserleitungen, Wassergerinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0,5

19

Wasserräder, Wellbäume, Uferschutz- und Wasserbauten .

0,4

20

Zäune. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,3

(5) Für die Erneuerung baufälliger angeforsteter Massivbauten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Wird ein auf Holzbezug angeforsteter Massivbau weiterhin massiv unterhalten, so bemißt sich die Massivbauentschädigung für den Unterhalt nach dem Wert des durch die Verwendung massiven Unterhaltsmaterials eingesparten Holzes.

(7) Der Verpflichtete kann die Zahlung der Massivbauentschädigung verweigern, solang ein Festmessungsverfahren schwebt. Der Anspruch erlischt mit der rechtskräftigen Festmessung des Rechts.