Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.