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§ 7 FloristMFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 17.12.2019 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen anzuwenden.