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§ 14 FlRG

Flaggenrechtsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.

(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.