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§ 10 FlRG

Flaggenrechtsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahrten verleihen.