(1) Die Gemeinden sind für ihre Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung des elektronischen Verfahrens verantwortlich. Daraus folgt insbesondere, dass sie
1. die Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14der Datenschutz-Grundverordnung wahrnehmen,
2. die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 15 bis 22 der Datenschutz- Grundverordnung gewährleisten und
3. die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Nutzung des elektronischen Verfahrens in ihre Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung aufnehmen.
(2) Wendet sich eine betroffene Person an das Landesamt, ist dieses verpflichtet, das Ersuchen eines Betroffenen unverzüglich an die zuständige Gemeinde zur Information und Abstimmung über das weitere Vorgehen weiterzuleiten. Wendet sich die betroffene Person an die zuständige Gemeinde und kann diese die Betroffenenrechte nicht allein umsetzen, leitet die Gemeinde das Ersuchen unverzüglich an das Landesamt zur Information und Abstimmung über das weitere Vorgehen weiter.
(3) Das Landesamt stellt den Gemeinden die für die Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 notwendigen Informationen in geeigneter Weise bereit.