(1) Das elektronische Verfahren besteht aus dem Fachverfahren DigiFischDok und dem Fischereiregister. Es handelt sich um ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf für die Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und die Gemeinden nutzen das elektronische Verfahren jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2026, S. 1; L314 vom 22.11.2026, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung. Die gemeinsame Verantwortlichkeit umfasst die Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe mittels des elektronischen Verfahrens.
(3) Das Landesamt ist nach Maßgabe des § 2 und § 3 verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen einer Nutzung des elektronischen Verfahrens nach Maßgabe des § 2 und § 4 verantwortlich. Die nicht im Rahmen der §§ 2 bis 4 zugewiesenen Pflichten, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen das Landesamt und die Gemeinden jeweils in eigener Verantwortung.