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§ 45 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rückstellungen

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rückstellungen sind analog § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich nach § 253 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung richtet, abzuzinsen.

(2) Für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gebildete Rückstellungen sind gesondert auszuweisen.