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§ 18 FernUSG — Ergänzende Fernlehrgänge

Fernunterrichtsschutzgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.